Haftungsausschuss
(1) Der Dienstleister verpflichtet sich, die ihm übermittelten Daten und Unterlagen mit größter Sorgfalt zu verarbeiten und die erforderlichen Kündigungsschreiben fristgerecht zu erstellen und abzusenden.
(2) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, Fehler oder Ablehnungen seitens der jeweiligen Anbieter (z. B. Energieversorger, Versicherungen, Mietparteien oder andere Vertragspartner), sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Dienstleisters beruhen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige und korrekte Unterlagen bereitzustellen. Eine Haftung für nicht oder verspätet eingereichte Dokumente (z. B. Sterbeurkunde, Vollmacht, Nachweise) wird ausgeschlossen.
(4) Eine Garantie für die tatsächliche Vertragsbeendigung durch Dritte kann nicht übernommen werden, da diese im Einflussbereich des jeweiligen Vertragspartners liegt.
(5) Der Dienstleister haftet nicht für Folgekosten, die durch verspätete oder unterbliebene Kündigungen entstehen, sofern die Verzögerung nicht auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist.